Dritte sind durch die Projektänderung nicht neu betroffen. Schliesslich werden durch die Projektänderung keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich berührt. Die Voraussetzungen von Art. 43 BewD sind folglich eingehalten und eine erneute Publikation der Projektänderung war nicht erforderlich. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung vom 17. September 2019.