c) Das umstrittene Bauvorhaben bleibt auch nach der Projektänderung in den Grundzügen gleich. Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt beschränken sich auf eine Verkleinerung des Grundrisses bzw. der Fläche des Attikageschosses und eine Ausgestaltung des Flachdachs als nicht begehbar und begrünt. Die geplanten Anpassungen können deshalb als Projektänderung behandelt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den Beschwerdeführenden auf diese Projektänderung geeinigt. Der Gemeinde wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dritte sind durch die Projektänderung nicht neu betroffen.