b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Das Bauvorhaben betrifft den Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines 5-Familienhauses. Dieses soll aus zwei Vollgeschossen und einem 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)