Gemäss Vereinbarung verpflichten sich die Beschwerdeführenden mit dem Einreichen der Projektänderung zum Rückzug ihrer Beschwerde. Die Vereinbarung enthält auch eine Einigung über die Tragung der Verfahrens- und Parteikosten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/100 Seite 3 von 9