Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen und der Tatsache, dass gemäss Baugesuch keine Baukosten entstanden sind, sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'500.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 130.‒.