Wie oben erwähnt, hat die Kenntlichmachung des Sexgewerbes einen direkten Zusammenhang mit dem Ausmass der ideellen und allenfalls auch materiellen Immissionen. Sollte die Beschwerdegegnerin in Zukunft die Beleuchtung erweitern wollen oder weitere Werbung für das Sexgewerbe bzw. eine zusätzliche Kenntlichmachung anbringen wollen, müsste im konkreten Fall und unter Einbezug des Bestehenden beurteilt werden, ob das Vorhaben baubewilligungspflichtig bzw. bewilligungsfähig ist. 3. Kosten