Ob eine zusätzliche Beleuchtung oder Werbung die ideellen und materiellen Immissionen in der angrenzenden Wohnzone unzulässigerweise verstärken würde, ist im Falle eines konkreten Vorhabens zu prüfen. In den hier betroffenen Zonen sind Reklamen, mithin auch Eigenreklamen grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 8 GBR). Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die baubewilligungsfreien Strassenreklamen gemäss Art. 6a BewD greift aber zu kurz. Wie oben erwähnt, hat die Kenntlichmachung des Sexgewerbes einen direkten Zusammenhang mit dem Ausmass der ideellen und allenfalls auch materiellen Immissionen.