g) Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auch im Interesse ihrer Mieterschaft verhindern will, dass die ideellen und materiellen Immissionen des Prostitutionsgewerbes künftig zunehmen und das Wohnen beeinträchtigen. Für Auflagen oder Bedingungen im Sinne eines präventiven weiteren Werbe- und Beleuchtungsverbots ‒ unabhängig von einem konkreten Vorhaben ‒ besteht vorliegend aber keine Grundlage. Ob eine zusätzliche Beleuchtung oder Werbung die ideellen und materiellen Immissionen in der angrenzenden Wohnzone unzulässigerweise verstärken würde, ist im Falle eines konkreten Vorhabens zu prüfen.