18 BGE 136 I 395 E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 401 f. RA Nr. 110/2018/97 8 beiden Zimmer keine baulichen Veränderungen vorgesehen. In der Stellungnahme vom 23. Mai 2018 erklärte die Bauherrschaft, es sei nicht beabsichtigt, weitere Aussenreklamen anzubringen.19 Dies bekräftigte sie erneut in der Beschwerdeantwort. Die Umnutzung der beiden Massagesalons für Prostitutionszwecke verstärkt die ideellen Immissionen und die Lichtimmissionen nicht. Es bestehen keine Anzeichen, dass weitere Reklamen und Beleuchtungen vorgesehen sind.