Dies müsste gegebenenfalls in einem baupolizeilichen Verfahren geklärt werden. Die bestehende Beleuchtung und Werbung bildet nicht Gegenstand des Bauvorhabens und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Der beantragte Augenschein erübrigt sich damit. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. Die Liegenschaft auf Parzelle Nr. G.________ wird wie erwähnt bereits für das Prostitutionsgewerbe genutzt, und diese Nutzung ist gegen aussen kenntlich gemacht. Gemäss Baugesuch und Grundrissplan vom 15. Januar 2018 sind für die Umnutzung der 16 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 8, 31, 33, 34 17 BGer 1C_499/2014 E. 6.3.4