f) Der zur Strasse hin liegende Teil der F.________ Bar (Parzelle Nr. G.________) hat eine auffällige Beleuchtung. Mit den roten Lichtbändern entlang des Dachrandes und der Fenster, der roten Leuchtschrift "Bar", der Affiche "F.________ Bar" und der Reklame auf dem Dach einschliesslich rot beleuchteter Palme wird unmissverständlich und unübersehbar auf den sexgewerblichen Charakter des Betriebs hingewiesen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob diese Beleuchtung und Kennzeichnung des Sexgewerbes zulässig und bewilligt ist. Dies müsste gegebenenfalls in einem baupolizeilichen Verfahren geklärt werden.