Wohn-/Gewerbezonen sind gemäss Art. 29 GBR Mischzonen für Wohn- und gewerbliche Nutzung. Die gewerbliche Nutzung darf weder durch den Betrieb noch durch den verursachten Verkehr Immissionen verursachen, die das gesunde Wohnen wesentlich beeinträchtigen. Im Vergleich zur Wohnzone, wo sich die gewerbliche Nutzung den Bedürfnissen des Wohnens unterzuordnen hat (vgl. Art. 28 GBR) und wo ein Sexgewerbe aufgrund der ideellen Immissionen nicht als zonenkonform gilt, müssen in einer Wohn-