24 BauG bestimmt Art. 30 Abs. 3 GBR weiter, dass im Grenzbereich gegenüber anderen Bauzonen sowie gegenüber Erholungs- und Schutzgebieten nur Betriebe angesiedelt oder erweitert werden dürfen, die in diesen Nachbargebieten nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müssen.