d) Die Mehrfamilienhäuser der Beschwerdeführerin liegen in der Überbauungsordnung "L.________ in den Baufeldern für Wohnbauten 3-geschossig.14 Gemäss Art. 6 ÜV gelten für diese Baufelder die Nutzungsvorschriften der Wohnzone W3 (Art. 28 GBR15). Das Baugrundstück liegt in der Gewerbezone G2 und befindet sich, etwas versetzt, schräg gegenüber den Wohnbauten der ÜO L.________. Gemäss Art. 30 GBR sind in der Gewerbezone G2 Bauten und Anlagen für Industrie und Gewerbe zulässig. Mit Verweis auf Art. 24 BauG bestimmt Art.