c) Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Im Baubewilligungsverfahren können entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden (vgl. Art. 24 BauG). Die Einschränkungen für eine an sich zonenkonforme Anlage in der Nichtwohnzone dürfen aber nicht so weit gehen, dass ihre bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht oder stark erschwert wird.13