Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Entspricht das Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen, hat die Bauherrschaft grundsätzlich Anspruch auf eine bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Entspricht ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können.