Das Prostitutionsgewerbe sei in der Gewerbezone zonenkonform. Für Wohnzonen im Grenzbereich gälten Immissionen wie in einer gemischten Wohn- /Gewerbezone als zumutbar. Sie habe keine zusätzlichen Beschriftungen oder Beleuchtungen beantragt. Die bestehende Beleuchtung sei daher nicht Verfahrensgegenstand; Strassenreklamen gemäss Art. 6a Abs. 1 BewD10 seien zudem baubewilligungsfrei. Es bestehe kein Anlass, zusätzliche Bedingungen oder Auflagen zu erlassen.