dass bereits die bestehende rot/orange Beleuchtung der F.________ Bar sehr störend sei und eine Lichtverschmutzung darstelle. Die ideellen Immissionen nähmen zu, wenn der Bordellbetrieb mit zusätzlichen Beleuchtungen oder einschlägigen Kennzeichen noch stärker als Teil des Rotlichtmilieus nach aussen in Erscheinung trete. Die Ausuferung des bestehenden Erscheinungsbildes als Sexbetrieb müsse daher mit Bedingungen und/oder Auflagen verhindert werden. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, Gegenstand des Baugesuchs sei lediglich die Umnutzung der Massagezimmer für das Prostitutionsgewerbe. Das Prostitutionsgewerbe sei in der Gewerbezone zonenkonform.