a) Die Umnutzung der Massagezimmer zu Prostitutionszwecken ist in der Sache nicht mehr umstritten. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz von Wohnliegenschaften im Grenzbereich zur Gewerbezone und rügt eine fehlerhafte Anwendung von Art. 24 Abs. 2 BauG und Art. 91 BauV9. Sie macht insbesondere geltend, 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35– 35c N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6 BGE 136 II 281 E. 2.3.1 7 Gemessen im Geoportal des Kantons Bern, Grundstücksdaten-Informationssystem GRUDIS