Diese ideellen Immissionen sind nicht auf die direkt angrenzenden Nachbarn beschränkt, sondern können einen weiten Kreis von Personen betreffen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass die bestehende Beleuchtung der F.________ Bar als Lichtimmission beim nächstgelegenen Wohnblock wahrnehmbar ist. Die Beschwerdeführerin ist somit mehr als jedermann durch das Bauvorhaben betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Auflagen / Bedingungen zur Immissionsbegrenzung