Die Beschwerdelegitimation setzt weiter voraus, dass sich die Beschwerdeführerin zulässigerweise als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der örtlichen Distanz zum Bauvorhaben weder einsprachelegitimiert gewesen noch im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert. Sie sei von der Umnutzung nicht mehr betroffen als jedermann.