a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. b) Nach Art. 40 Abs. 2 BauG sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde beschwerdebefugt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen, sie ist daher durch den Entscheid beschwert.