2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Bewilligung zur Nutzungsänderung der bestehenden Massagezimmer für das Prostitutionsgewerbe sei unter der Bedingung und/oder mit der Auflage zu erteilen, dass für diese gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Aarberg Gbbl. Nr. G.________ keine zusätzlichen Beleuchtungen und Kennzeichnungen irgendwelcher Art, mit denen die Liegenschaft gegen aussen als Teil des Rotlichtmilieus kenntlich gemacht wird, angebracht werden dürfen.