betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 11. Juni 2018 (bbew 17/2018; Beleuchtungen und Kennzeichnungen bei Umnutzung von bestehenden Massagezimmern zu Prostitutionsgewerbe) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt in der Gewerbeliegenschaft am E.________weg die "F.________ Bar". Die Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. G.________ liegt in der RA Nr. 110/2018/97 2