3. Die Beschwerdegegnerschaft und die von Amtes wegen Beteiligte haben den Beschwerdeführern die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'404.40 (inkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'702.20, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft haftet bezüglich ihres Anteils solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung