1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 3.2 und 3.3 des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 8. Juni 2018 werden aufgehoben. Die von Amtes wegen Beteiligte wird aufgefordert, den in den Wanderweg eingebauten Asphaltbelag bis zum 31. März 2019 zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Die Beschwerdegegnerschaft hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf ihren Grundstücken zu dulden. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Beschwerdegegnerschaft und der von Amtes wegen Beteiligten je zur Hälfe, ausmachend je Fr. 600.00 zur Bezahlung auferlegt.