b) Die Beschwerdegegnerschaft und die von Amtes wegen Beteiligte haben zudem den Beschwerdeführern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerschaft und die von Amtes wegen Beteiligte haben somit den Beschwerdeführer die Parteikosten von Fr. 3'404.40 je zur Hälfte zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft haftet für ihren Anteil solidarisch. 17 BVR 2007 S. 362 E. 4.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl.,