a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft und die von Amtes wegen Beteiligte. Sie haben deshalb Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). Die Beschwerdegegnerschaft haftet für ihren Anteil solidarisch.