(Zustandsstörerin), also in der Regel die Grundeigentümern oder der Grundeigentümer.17 Sind mehrere Störerinnen und Störer gleich fähig oder geeignet, die Störung zu beseitigen, hat in erster Linie der Verhaltensstörer oder die Verhaltensstörerin für deren Beseitigung zu sorgen.18 Im vorliegenden Fall hat nicht die Beschwerdegegnerschaft, sondern das Tiefbauamt der Stadt Thun den Wanderweg asphaltiert. Es wäre deshalb unbillig, primär die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.19