Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Abweichung vom Erlaubten bei einer Asphaltierung eines Wanderweges auf einer Länge von über 100 m keineswegs als unbedeutend bezeichnet werden kann, ist die Wiederherstellung auch zumutbar.