Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone als auch beim Schutz der Landschaft und dem Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes um derart gewichtige öffentliche Interessen, die selbst bei gutem Glauben für eine Wiederherstellung sprechen würden.16 Die vollständige Entfernung des eingebauten Asphaltbelags ist geeignet und erforderlich für die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.