Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Asphaltierung eines Wanderweges, der sich zudem ausserhalb der Bauzone befindet, baubewilligungspflichtig ist. Der Beschwerdegegnerschaft kann zwar nicht vorgeworfen werden, sie hätte selber bösgläubig gehandelt. Allerdings muss sie sich das Wissen des Tiefbauamts der Stadt Thun anrechnen lassen. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone als auch beim Schutz der Landschaft und dem Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes um derart gewichtige öffentliche Interessen, die selbst bei gutem Glauben für eine Wiederherstellung sprechen würden.16