von Amtes wegen Beteiligten an geringeren Unterhaltskosten und einer Erleichterung bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht an Wanderwegen und Gewässern ist zu berücksichtigen. Es vermag aber das bedeutende öffentliche Interesse an Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht zu überwiegen. Die von Amtes wegen Beteiligte, die den Hartbelag ohne Bewilligung eingebaut hat, kann zudem von vornherein nicht als gutgläubig gelten. Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Asphaltierung eines Wanderweges, der sich zudem ausserhalb der Bauzone befindet, baubewilligungspflichtig ist.