Das private Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer Verbesserung der Erschliessungssituation für sich und für die Sicherheitskräfte ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar. Ihr Wohnhaus in der Landwirtschaftszone geniesst aber lediglich Bestandesschutz. Daraus kann kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden.15 Zudem räumt die Beschwerdegegnerschaft selber ein, dass Schäden am Wanderweg meistens umgehend repariert wurden. Auch das öffentliche Interesse der 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46