Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden.14 Die Asphaltierung des Weges ist nicht zonenkonform und widerspricht zudem dem Interesse am Schutz eines Landschaftsbildgebietes sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung. Es sprechen somit sehr gewichtige öffentliche Interessen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das private Interesse der Beschwerdegegnerschaft an einer Verbesserung der Erschliessungssituation für sich und für die Sicherheitskräfte ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar.