Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.12 Ein äusserst gewichtiges öffentliches Interesse stellt dabei die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar.13 Werden widerrechtlich errichtete, dem Raumplanungsrecht widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, wird dieser Grundsatz untergraben und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden.14