Gemäss den Akten würden weder die Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz einer Wiederherstellung entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie an der Wahrung der Ziele des Landschaftsbildgebietes sei als relativ hoch zu werten. Die Entfernung des Asphaltbelages sei absolut geeignet, erforderlich und zumutbar.