Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, weil die Asphaltierung des Weges zu einer Verbesserung der ungenügenden Erschliessung des Wohnhauses der Beschwerdegegnerschaft führe. Die Beschwerdeführer machen geltend, damit seien lediglich die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft berücksichtigt worden, nicht aber die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Gemäss den Akten würden weder die Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz einer Wiederherstellung entgegenstehen.