c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die BVE tritt auf die Beschwerde ein. d) Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf einen Augenschein oder ein Parteiverhör kann deshalb verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden deshalb abgewiesen. 2. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands