b) Die Beschwerdeführer 1 bis 3 sind von Gesetzes wegen zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 35a BauG, Art. 65 Abs. 2 VRPG5 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG6 sowie Art. 1 und Anhang Ziff. 6 VBO7), soweit sie sich von Anfang an am Verfahren beteiligt haben.8 Die Beschwerdeführer 2 und 3 haben sich im Einspracheverfahren durch ihre regionale Sektion (Beschwerdeführer 1) vertreten lassen, was nach Gesetz und Praxis zulässig ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 NHG und Art. 35a Abs. 4 BauG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG).9 Sie sind mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht durchgedrungen.