5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte beim Bauinspektorat der Stadt Thun die Vorakten zum baupolizeilichen Verfahren ein. Es beteiligte die Stadt Thun (Tiefbauamt) als Verhaltensstörerin von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren, gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte ihr Fragen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Rechtsamt gab dem Beteiligten daraufhin Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführer und das AGR verzichteten ausdrücklich auf Schlussbemerkungen. Das Tiefbauamt der Stadt Thun wies in seinen