In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie sei nicht bösgläubig. Sie habe lediglich bei der Stadt Thun nach einem besseren Belag für den Weg gefragt und diese habe anschliessend gehandelt. Bei diesem kurzen schmalen Weg sei die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend. Das kurze Stück Sickerasphalt erleichtere den Zugang für Sicherheitskräfte sehr und habe die Situation für die Beschwerdegegnerschaft wesentlich verbessert. Das Bauinspektorat der Stadt Thun verzichtete mit Schreiben vom 10. August 2018 auf eine Stellungnahme.