Das AGR beantragte in der Stellungnahme vom 6. August 2018, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Bewirtschaftung des umliegenden Landes könne lediglich als hobbymässige Landwirtschaft bezeichnet werden. Der fragliche Weg werde überwiegend nichtlandwirtschaftlich genutzt. Das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone seien nicht gegeben. An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse (Landschaftsbildgebiet).