4. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 beantragte das Regierungsstatthalteramt Thun, die Beschwerdelegitimation sei von Amtes wegen RA Nr. 110/2018/96 4 abzuklären. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das Geschäft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte es, es sei ein Augenschein durchzuführen, sollte die Beschwerdeinstanz einen materiellen Entscheid treffen wollen.