Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, das Regierungsstatthalteramt Thun habe keine eigentliche Interessenabwägung im Wiederherstellungsverfahren vorgenommen, sondern lediglich die privaten Interessen der Bauherrschaft hervorgehoben. Sämtliche öffentliche Interessen wie die Durchsetzung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften, des Schutzes und des Erhalts des Landschaftsbildgebietes usw. seien im Wiederherstellungsverfahren nicht berücksichtigt worden. 4.