3. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer 1 bis 3 am 11. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die Ziffern 3.2 und 3.3 der Verfügung seien aufzuheben und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen und ursprünglichen Zustandes zu verfügen. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, das Regierungsstatthalteramt Thun habe keine eigentliche Interessenabwägung im Wiederherstellungsverfahren vorgenommen, sondern lediglich die privaten Interessen der Bauherrschaft hervorgehoben.