1. Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdegegner 1 sind Miteigentümerin bzw. Miteigentümer der Liegenschaften Thun 1 Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________. Beide Parzellen liegen in der Landwirtschaftszone, die in diesem Bereich von einem Landschaftsbildgebiet gemäss Art. 35 GBR1 überlagert wird. Die Liegenschaften werden über den Weg J.________ erschlossen. Dabei handelt es sich um eine Hauptwanderroute, die über die K.________ nach L.________ führt.2 Eine direkte Fahrverbindung zu den Grundstücken der Beschwerdegegnerschaft besteht nicht.