3. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 1 bis 3 Parteikosten im Betrag von Fr. 6'400.00, den Beschwerdeführenden 4 bis 12 Parteikosten im Betrag von Fr. 6'640.80 (inkl. Mehrwertsteuer) und dem Beschwerdeführer 13 Parteikosten im Betrag von Fr. 6'883.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft haftet solidarisch für diese Beträge. IV. Eröffnung