Schliesslich reichten die Anwälte des Beschwerdeführers 13 eine Kostennote über Fr. 8'714.00 (Honorar Fr.7'700.00, Auslagen Fr. 391.00, Mehrwertsteuer Fr. 623.00) ein. Auch bei dieser Kostennote ist das Honorar auf einen Betrag von Fr. 6'000.00 zu kürzen (vgl. oben). Damit kürzt sich die Kostennote der Anwälte des Beschwerdeführers 13 auf einen Betrag von Fr. 6'883.10 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 391.00, Mehrwertsteuer Fr. 492.10). Diese Parteikosten sind ebenfalls durch die Beschwerdegegnerschaft zu tragen. III. Entscheid