Der Anwalt der Beschwerdeführenden 4 bis 12 reichte eine Kostennote über Fr. 9'710.25 (Honorar Fr. 8'850.00, Auslagen Fr. 166.00, Mehrwertsteuer Fr. 694.25) ein. Entsprechend dem Ausgeführten (vgl. oben) erscheint auch hier ein Honorar von Fr. 6'000.00 als angemessen. Damit betragen die relevanten Parteikosten der Beschwerdeführenden 4 bis 12 Fr. 6'640.80 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 166.00, Mehrwertsteuer Fr. 474.80). Diese sind ebenfalls durch die Beschwerdegegnerschaft zu tragen.